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   BAG, 08.06.2016 - 7 ABR 39/14   

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https://dejure.org/2016,30534
BAG, 08.06.2016 - 7 ABR 39/14 (https://dejure.org/2016,30534)
BAG, Entscheidung vom 08.06.2016 - 7 ABR 39/14 (https://dejure.org/2016,30534)
BAG, Entscheidung vom 08. Juni 2016 - 7 ABR 39/14 (https://dejure.org/2016,30534)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • lexetius.com

    Schwerbehindertenvertretung - Erforderlichkeit der Schulungsteilnahme der Vertrauensperson - Rhetorikschulung

  • openjur.de
  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Schwerbehindertenvertretung - Erforderlichkeit der Schulungsteilnahme der Vertrauensperson - Rhetorikschulung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 96 Abs 4 S 3 SGB 9, § 96 Abs 8 SGB 9
    Schwerbehindertenvertretung - Erforderlichkeit der Schulungsteilnahme der Vertrauensperson - Rhetorikschulung

  • IWW

    § 96 Abs. 4 Satz 3 SGB IX, § 83 Abs. 3 ArbGG, § 96 Abs. 4 Satz 3, Abs. 8 SGB IX, § 96 Abs. 8 SGB IX, § 37 Abs. 6 BetrVG, § 102 Abs. 2 Satz 6 SGB IX, § 37 BetrVG

  • IWW

    § 96 Abs. 4 Satz 3 SGB IX, § 83 Abs. 3 ArbGG, § 96 Abs. 4 Satz 3, Abs. 8 SGB IX, § 96 Abs. 8 SGB IX, § 37 Abs. 6 BetrVG, § 102 Abs. 2 Satz 6 SGB IX, § 37 BetrVG

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Schwerbehindertenvertretung - Erforderlichkeit der Schulungsteilnahme der Vertrauensperson - Rhetorikschulung

  • Wolters Kluwer

    Kostentragungspflicht des Arbeitgebers für Schulungsmaßnahmen der Schwerbehindertenvertretung; Erforderlichkeit von Schulungsmaßnahmen; Beurteilungsspielraum der Schwerbehindertenvertretung bei der Auswahl von Schulungsmaßnahmen

  • Wolters Kluwer

    Beteiligungs- und Anhörungsrechte im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren; Kostentragungspflicht des Arbeitgebers für erforderliche Schulungsmaßnahmen einer Vertrauensperson der Schwerbehinderten; Beurteilungsspielraum der Schwerbehindertenvertretung bei Prüfung der ...

  • bag-urteil.com

    Schwerbehindertenvertretung - Erforderlichkeit der Schulungsteilnahme der Vertrauensperson - Rhetorikschulung

  • Betriebs-Berater

    Erforderlichkeit der Teilnahme der Vertrauensperson der Schwerbehindertenvertretung an einer Rhetorikschulung

  • rewis.io

    Schwerbehindertenvertretung - Erforderlichkeit der Schulungsteilnahme der Vertrauensperson - Rhetorikschulung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schwerbehindertenvertretung; Erforderlichkeit der Schulungsteilnahme der Vertrauensperson; Rhetorikschulung

  • rechtsportal.de

    SGB IX § 96 Abs. 4 S. 3; SGB IX § 96 Abs. 8
    Beteiligungs- und Anhörungsrechte im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren

  • rechtsportal.de

    BetrVG § 37 Abs. 6
    Kostentragungspflicht des Arbeitgebers für Schulungsmaßnahmen der Schwerbehindertenvertretung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • meyer-koering.de (Kurzinformation)

    Schwerbehindertenvertretung: Erforderlichkeit einer Rhetorik-Schulung?

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Schwerbehindertenvertretung - und die Erforderlichkeit der Schulung der Vertrauensperson

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Schwerbehindertenvertretung - Erforderlichkeit der Schulungsteilnahme der Vertrauensperson - Rhetorikschulung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (13)

  • BAG, 14.01.2015 - 7 ABR 95/12

    Betriebsrat - Schulung - Mobbingseminar

    Auszug aus BAG, 08.06.2016 - 7 ABR 39/14
    Zu den vom Arbeitgeber zu tragenden Kosten gehören neben den eigentlichen Seminargebühren die notwendigen Reise-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten der Vertrauensperson (vgl. zu den Kosten der Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einer Schulungsveranstaltung BAG 14. Januar 2015 - 7 ABR 95/12 - Rn. 9) .

    Für andere Schulungsveranstaltungen muss ein aktueller, betriebsbezogener Anlass für die Annahme bestehen, dass die in der Schulungsveranstaltung zu erwerbenden besonderen Kenntnisse derzeit oder in naher Zukunft von der zu schulenden Vertrauensperson benötigt werden, damit die Schwerbehindertenvertretung ihre Aufgaben sach- und fachgerecht wahrnehmen kann (vgl. zu § 37 Abs. 6 BetrVG: BAG 14. Januar 2015 - 7 ABR 95/12 - Rn. 10; 20. August 2014 - 7 ABR 64/12 - Rn. 15; 18. Januar 2012 - 7 ABR 73/10 - Rn. 25, BAGE 140, 277) .

    Dieser entbindet sie jedoch nicht von der Obliegenheit, im Streitfall darzulegen, weshalb die Vertrauensperson die bei der Schulungsveranstaltung vermittelten Kenntnisse benötigt, um ihre gesetzlichen Aufgaben sach- und fachgerecht wahrzunehmen (vgl. zu § 37 Abs. 6 BetrVG: BAG 14. Januar 2015 - 7 ABR 95/12 - Rn. 11; 18. Januar 2012 - 7 ABR 73/10 - Rn. 27, BAGE 140, 277) .

    Bei der Prüfung der Angemessenheit der Kosten können auch die Dauer der Veranstaltung im Hinblick auf die behandelten Themen und die örtliche Lage der Schulungsveranstaltung von Bedeutung sein (vgl. zu § 37 Abs. 6 BetrVG: BAG 14. Januar 2015 - 7 ABR 95/12 - Rn. 13; 20. August 2014 - 7 ABR 64/12 - Rn. 16; 18. Januar 2012 - 7 ABR 73/10 - Rn. 27, aaO) .

    Die Würdigung des Beschwerdegerichts, ob die Schwerbehindertenvertretung die Teilnahme der Vertrauensperson an einer Schulungsveranstaltung iSv. § 96 Abs. 4 Satz 3 SGB IX für erforderlich halten durfte, kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob der Rechtsbegriff selbst verkannt wurde und ob die Besonderheiten des Einzelfalls vollständig und frei von Verstößen gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze abgewogen wurden (st. Rspr., vgl. BAG 14. Januar 2015 - 7 ABR 95/12 - Rn. 14; 20. August 2014 - 7 ABR 64/12 - Rn. 17) .

  • BAG, 18.01.2012 - 7 ABR 73/10

    Schulung für Betriebsratsmitglieder

    Auszug aus BAG, 08.06.2016 - 7 ABR 39/14
    Für andere Schulungsveranstaltungen muss ein aktueller, betriebsbezogener Anlass für die Annahme bestehen, dass die in der Schulungsveranstaltung zu erwerbenden besonderen Kenntnisse derzeit oder in naher Zukunft von der zu schulenden Vertrauensperson benötigt werden, damit die Schwerbehindertenvertretung ihre Aufgaben sach- und fachgerecht wahrnehmen kann (vgl. zu § 37 Abs. 6 BetrVG: BAG 14. Januar 2015 - 7 ABR 95/12 - Rn. 10; 20. August 2014 - 7 ABR 64/12 - Rn. 15; 18. Januar 2012 - 7 ABR 73/10 - Rn. 25, BAGE 140, 277) .

    Dieser entbindet sie jedoch nicht von der Obliegenheit, im Streitfall darzulegen, weshalb die Vertrauensperson die bei der Schulungsveranstaltung vermittelten Kenntnisse benötigt, um ihre gesetzlichen Aufgaben sach- und fachgerecht wahrzunehmen (vgl. zu § 37 Abs. 6 BetrVG: BAG 14. Januar 2015 - 7 ABR 95/12 - Rn. 11; 18. Januar 2012 - 7 ABR 73/10 - Rn. 27, BAGE 140, 277) .

    Bei der Prüfung der Angemessenheit der Kosten können auch die Dauer der Veranstaltung im Hinblick auf die behandelten Themen und die örtliche Lage der Schulungsveranstaltung von Bedeutung sein (vgl. zu § 37 Abs. 6 BetrVG: BAG 14. Januar 2015 - 7 ABR 95/12 - Rn. 13; 20. August 2014 - 7 ABR 64/12 - Rn. 16; 18. Januar 2012 - 7 ABR 73/10 - Rn. 27, aaO) .

  • BAG, 20.08.2014 - 7 ABR 64/12

    Schulungskosten eines Betriebsratsmitglieds

    Auszug aus BAG, 08.06.2016 - 7 ABR 39/14
    Für andere Schulungsveranstaltungen muss ein aktueller, betriebsbezogener Anlass für die Annahme bestehen, dass die in der Schulungsveranstaltung zu erwerbenden besonderen Kenntnisse derzeit oder in naher Zukunft von der zu schulenden Vertrauensperson benötigt werden, damit die Schwerbehindertenvertretung ihre Aufgaben sach- und fachgerecht wahrnehmen kann (vgl. zu § 37 Abs. 6 BetrVG: BAG 14. Januar 2015 - 7 ABR 95/12 - Rn. 10; 20. August 2014 - 7 ABR 64/12 - Rn. 15; 18. Januar 2012 - 7 ABR 73/10 - Rn. 25, BAGE 140, 277) .

    Bei der Prüfung der Angemessenheit der Kosten können auch die Dauer der Veranstaltung im Hinblick auf die behandelten Themen und die örtliche Lage der Schulungsveranstaltung von Bedeutung sein (vgl. zu § 37 Abs. 6 BetrVG: BAG 14. Januar 2015 - 7 ABR 95/12 - Rn. 13; 20. August 2014 - 7 ABR 64/12 - Rn. 16; 18. Januar 2012 - 7 ABR 73/10 - Rn. 27, aaO) .

    Die Würdigung des Beschwerdegerichts, ob die Schwerbehindertenvertretung die Teilnahme der Vertrauensperson an einer Schulungsveranstaltung iSv. § 96 Abs. 4 Satz 3 SGB IX für erforderlich halten durfte, kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob der Rechtsbegriff selbst verkannt wurde und ob die Besonderheiten des Einzelfalls vollständig und frei von Verstößen gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze abgewogen wurden (st. Rspr., vgl. BAG 14. Januar 2015 - 7 ABR 95/12 - Rn. 14; 20. August 2014 - 7 ABR 64/12 - Rn. 17) .

  • BAG, 04.06.2003 - 7 ABR 42/02

    Erforderlichkeit einer Schulungsveranstaltung für Betriebsratsmitglieder

    Auszug aus BAG, 08.06.2016 - 7 ABR 39/14
    an der Veranstaltung nur für erforderlich halten durfte, wenn die Vermittlung der benötigten Kenntnisse mehr als 50 % der Veranstaltung beanspruchte (vgl. zur Erforderlichkeit der Schulung eines Betriebsratsmitglieds: BAG 7. Mai 2008 -   7 AZR 90/07 - Rn. 26; 4. Juni 2003 - 7 ABR 42/02 - zu B III 3 der Gründe, BAGE 106, 223; 28. Mai 1976 - 1 AZR 116/74 - zu 3 a der Gründe) .

    von dem Schulungsveranstalter auf Zahlung der Seminargebühren in Anspruch genommen worden ist (vgl. zum Freistellungsanspruch des Betriebsrats von Seminarkosten BAG 4. Juni 2003 - 7 ABR 42/02 - zu B II der Gründe, BAGE 106, 233) .

  • BAG, 27.05.2015 - 7 ABR 26/13

    Betriebsratsschulung - Freistellung des Betriebsratsmitglieds von

    Auszug aus BAG, 08.06.2016 - 7 ABR 39/14
    Soweit die Vertrauensperson selbst für den Besuch von Schulungsveranstaltungen iSv. § 96 Abs. 4 Satz 3 SGB IX Zahlungsverpflichtungen eingegangen ist oder Kosten verauslagt hat, ist die Schwerbehindertenvertretung berechtigt, den Arbeitgeber auf Freistellung der Vertrauensperson von der Zahlungsverpflichtung und auf Kostenerstattung an die Vertrauensperson in Anspruch zu nehmen (vgl. zur Antragsbefugnis des Betriebsrats BAG 27. Mai 2015 - 7 ABR 26/13 - Rn. 10) .

    sei Inhaber eines Freistellungs- und Kostenerstattungsanspruchs nach § 96 Abs. 4 Satz 3, Abs. 8 SGB IX (vgl. für die Beteiligung eines Betriebsratsmitglieds BAG 27. Mai 2015 - 7 ABR 26/13 - Rn. 13; 17. November 2010 - 7 ABR 113/09 - Rn. 13) .

  • BAG, 07.05.2008 - 7 AZR 90/07

    Betriebsrat - Schulungsveranstaltung - Erforderlichkeit

    Auszug aus BAG, 08.06.2016 - 7 ABR 39/14
    an der Veranstaltung nur für erforderlich halten durfte, wenn die Vermittlung der benötigten Kenntnisse mehr als 50 % der Veranstaltung beanspruchte (vgl. zur Erforderlichkeit der Schulung eines Betriebsratsmitglieds: BAG 7. Mai 2008 -   7 AZR 90/07 - Rn. 26; 4. Juni 2003 - 7 ABR 42/02 - zu B III 3 der Gründe, BAGE 106, 223; 28. Mai 1976 - 1 AZR 116/74 - zu 3 a der Gründe) .
  • BAG, 23.08.2006 - 7 ABR 55/05

    Betriebsrat - Internetzugang

    Auszug aus BAG, 08.06.2016 - 7 ABR 39/14
    Hält sich die Entscheidung der Schwerbehindertenvertretung im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums, kann das Gericht die Entscheidung der Schwerbehindertenvertretung nicht durch seine eigene ersetzen (vgl. zum Sachmittelanspruch des Betriebsrats BAG 23. August 2006 - 7 ABR 55/05 - Rn. 9 mwN) .
  • BAG, 28.05.1976 - 1 AZR 116/74

    Schulungsveranstaltung - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit -

    Auszug aus BAG, 08.06.2016 - 7 ABR 39/14
    an der Veranstaltung nur für erforderlich halten durfte, wenn die Vermittlung der benötigten Kenntnisse mehr als 50 % der Veranstaltung beanspruchte (vgl. zur Erforderlichkeit der Schulung eines Betriebsratsmitglieds: BAG 7. Mai 2008 -   7 AZR 90/07 - Rn. 26; 4. Juni 2003 - 7 ABR 42/02 - zu B III 3 der Gründe, BAGE 106, 223; 28. Mai 1976 - 1 AZR 116/74 - zu 3 a der Gründe) .
  • BAG, 12.01.2011 - 7 ABR 94/09

    Erforderlichkeit der Kosten einer Rhetorikschulung - Bestimmtheit des

    Auszug aus BAG, 08.06.2016 - 7 ABR 39/14
    Es bedarf daher der Darlegung betrieblicher Gegebenheiten, aus denen sich ergibt, dass die Vertrauensperson ihre gesetzlichen Aufgaben nur dann sachgerecht erfüllen kann, wenn ihre rhetorischen Fähigkeiten durch Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung verbessert werden (vgl. zu Rhetorikschulungen von Betriebsratsmitgliedern BAG 12. Januar 2011 - 7 ABR 94/09 - Rn. 20) .
  • BAG, 15.10.2014 - 7 ABR 71/12

    Schwerbehindertenvertretung - Zuständigkeit - Jobcenter

    Auszug aus BAG, 08.06.2016 - 7 ABR 39/14
    Einer darauf gestützten Zurückverweisung bedarf es nicht, wenn die Anhörung in der Rechtsbeschwerdeinstanz nachgeholt wird und der Beteiligte Gelegenheit erhält, sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu äußern (BAG 15. Oktober 2014 - 7 ABR 71/12 - Rn. 21, BAGE 149, 277; 17. April 2012 - 1 ABR 84/10 - Rn. 15) .
  • BAG, 17.11.2010 - 7 ABR 113/09

    Erforderlichkeit von Schulungskosten - Grundwissen - bevorstehendes Ende des

  • BAG, 17.04.2012 - 1 ABR 84/10

    Beteiligung - Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats

  • LAG Sachsen-Anhalt, 19.02.2014 - 4 TaBV 9/13

    Erforderlichkeit einer Schulungs- bzw. Bildungsveranstaltung - Teilnahme einer

  • ArbG Heilbronn, 18.03.2021 - 7 BV 2/20

    Kostenübernahme - Fortbildungsveranstaltung - Schwerbehindertenvertretung -

    Bedenkt man zudem, dass eine Geltendmachung der Schulungskosten durch die Schwerbehindertenvertretung - über die Erforderlichkeit der Schulung hinaus - voraussetzt, dass die Schwerbehindertenvertretung auch tatsächlich vom Schulungsveranstalter (noch) auf Zahlung in Anspruch genommen wird (vgl. dazu BAG, 8. Juni 2016 - 7 ABR 39/14 -, Rn. 35), geht es der Schwerbehindertenvertretung mit ihrem Antrag Ziffer 1 erkennbar nicht darum, dass der Arbeitgeber die Schulungskosten dadurch "übernimmt", dass er diese an die Schwerbehindertenvertretung selbst entrichtet.

    Dies ergibt sich zudem aus der oben dargestellten Antragsbegründung, welche zur Auslegung der Anträge ebenfalls heranzuziehen ist (BAG 8. Juni 2016 - 7 ABR 39/14 -, Rn. 13).

    Da der Beteiligte zu 3) als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen insoweit selbst Zahlungsverpflichtungen für den Besuch von Schulungsveranstaltungen iSv. § 179 Abs. 8 Satz 2 SGB IX eingegangen ist bzw. die entsprechenden Kosten verauslagt hat, ist die Schwerbehindertenvertretung berechtigt, den Arbeitgeber auf Freistellung der Vertrauensperson von der Zahlungsverpflichtung in Anspruch zu nehmen (BAG 8. Juni 2016 - 7 ABR 39/14 -, Rn. 14 iVm. Rn. 13).

    b) Am Verfahren war neben der Schwerbehindertenvertretung und dem Arbeitgeber auch der Beteiligte zu 3) als Vertrauensperson der Schwerbehindertenvertretung zu beteiligen (BAG 8. Juni 2016 - 7 ABR 39/14 -, Rn. 15 ff.).

    Die Beteiligung war von Amts wegen - wie mit Verfügung vom 24. Februar 2021 (Blatt 269 der Akte) geschehen - nachzuholen (BAG 8. Juni 2016 - 7 ABR 39/14 -, Rn. 17), nachdem der Beteiligte zu 3) in der Antragsschrift nicht erwähnt worden war.

    Da § 179 Abs. 4 Satz 3 SGB IX der für die Schulungsteilnahme von Betriebsratsmitgliedern geltenden Regelung des § 37 Abs. 6 BetrVG entspricht, richtet sich die Erforderlichkeit der Schulungsteilnahme nach denselben Grundsätzen wie bei Betriebsratsmitgliedern (BAG 8. Juni 2016 - 7 ABR 39/14 -, Rn. 19 zu § 96 SGB IX aF.).

    Für andere Schulungsveranstaltungen muss ein aktueller, betriebsbezogener Anlass für die Annahme bestehen, dass die in der Schulungsveranstaltung zu erwerbenden besonderen Kenntnisse derzeit oder in naher Zukunft von der zu schulenden Vertrauensperson benötigt werden, damit die Schwerbehindertenvertretung ihre Aufgaben sach- und fachgerecht wahrnehmen kann (BAG 8. Juni 2016 - 7 ABR 39/14 -, Rn. 20; zu § 37 Abs. 6 BetrVG vgl. auch BAG 14. Januar 2015 - 7 ABR 95/12 - Rn. 10; 20. August 2014 - 7 ABR 64/12 - Rn. 15; 18. Januar 2012 - 7 ABR 73/10 - Rn. 25).

    Da es nach dem Einladungsschreiben insoweit gerade auch um die Vermittlung von unabdingbaren aufgabenbezogenen Grundkenntnissen ging, war seitens der Schwerbehindertenvertretung auch keine nähere Darlegung der Schulungsbedürftigkeit notwendig (vgl. dazu BAG 8. Juni 2016 - 7 ABR 39/14 -, Rn. 20).

    Die Veranstaltung war damit nach ihrem Programm nicht vorrangig auf einen bloßen Erfahrungsaustausch, sondern überwiegend auf die Schulung der Teilnehmer ausgerichtet (vgl. hierzu BAG 8. Juni 2016 - 7 ABR 39/14 -, Rn. 26).

    Selbst wenn damit nur ein Teil der vermittelten Kenntnisse wirklich für die Aufgabenerfüllung der Schwerbehindertenvertretung erforderlich gewesen wäre, hätte es sich bei den insoweit benötigten Kenntnissen immer noch um deutlich mehr als 50 % der Veranstaltungsinhalte gehandelt, womit die Schwerbehindertenvertretung die Teilnahme des Beteiligten zu 3) an der Veranstaltung insgesamt noch für erforderlich halten durfte (BAG 8. Juni 2016 - 7 ABR 39/14 -, Rn. 34; ArbG Berlin 28. August 2019 - 51 BV 6433/19 -, Rn. 30), zumal die relativ geringen Schulungskosten in Höhe von nur 372, 50 EUR auch insgesamt in einem mehr als angemessenen Verhältnis zu den für den Schulungszweck vom Arbeitgeber aufzuwendenden Kosten standen.

    (a) Allerdings geht der Arbeitgeber im Ansatz zutreffend davon aus, dass von der Erforderlichkeit einer sogenannten Wiederholungsveranstaltung nur dann ausgegangen werden kann, wenn die Schwerbehindertenvertretung hierfür besondere Umstände darlegt (wie etwa eine wesentliche Änderung der betrieblichen Verhältnisse, der Gesetze, der Rechtsprechung oder die sonstige Fortentwicklung von Erkenntnissen, vgl. dazu BAG 8. Juni 2016 - 7 ABR 39/14 -, Rn. 29).

  • ArbG Cottbus, 18.06.2020 - 3 BV 15/20
    Selbst wenn die Vertrauensperson selbst für den Besuch von Schulungsveranstaltungen im Sinne von § 96 Abs. 4 S. 3 SGB IX Zahlungsverpflichtungen eingegangen ist oder Kosten verauslagt hat, ist die Schwerbehindertenvertretung berechtigt, den Arbeitgeber auf Freistellung der Vertrauensperson von der Zahlungsverpflichtung auf Kostenerstattung an die Vertrauensperson in Anspruch zu nehmen (vergleiche BAG, Beschluss vom 8. Juni 2016 - 7 ABR 39/14 -, Rn. 14; Zur Antragsbefugnis des Betriebsrats BAG, Beschluss vom 27. Mai 2015 - 7 ABR 26/13 -, Rn. 10).

    Zu den vom Arbeitgeber zu tragenden Kosten gehören neben den eigentlichen Seminargebühren die notwendige Reise, Übernachtungs- und Verpflegungskosten der Vertrauensperson (vergleiche BAG, Beschluss vom 8. Juni 2016 - 7 ABR 39/14 -, Rn. 19; Zu den Kosten der Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an Schulungsveranstaltung BAG, Beschluss vom 14. Januar 2015 - 7 ABR 95/12 -, Rn. 9).

    Da § 96 Abs. 4 S. 3 SGB IX der für die Schulungsteilnahme von Betriebsratsmitgliedern geltenden Regelung des § 37 Abs. 6 BetrVG entspricht, richtet sich die Erforderlichkeit der Schulungsteilnahme nach denselben Grundsätzen wie bei Betriebsratsmitgliedern (vergleiche BAG, Beschluss vom 8. Juni 2016 - 7 ABR 39/14 -, Rn. 19).

    Für andere Schulungsveranstaltungen muss ein aktueller betriebsbezogener Anlass für die Annahme bestehen, dass die in der Schulungsveranstaltung zu erwerbenden besonderen Kenntnisse derzeit oder in näherer Zukunft von der zu schulenden Vertrauensperson benötigt werden, damit die Schwerbehindertenvertretung ihre Aufgaben sach- und fachgerecht wahrnehmen kann (vergleiche BAG, Beschluss vom 8. Juni 2016 - 7 ABR 39/14 -, Rn. 20; zu § 37 Abs. 6 BetrVG: BAG, Beschluss vom 14. Januar 2015 - 7 ABR 95/12 -, Rn. 10; BAG, Beschluss vom 20. August 2014 - 7 ABR 64/12 -, Rn. 15).

    Bei der Prüfung der Angemessenheit der Kosten können auch die Dauer der Veranstaltung im Hinblick auf die behandelten Themen und die örtliche Lage der Schulungsveranstaltung von Bedeutung sein (vergleiche BAG, Beschluss vom 8. Juni 2016 - 7 ABR 39/14 -, Rn. 21; zu § 37 Abs. 6 BetrVG: BAG, Beschluss vom 14. Januar 2015 - 7 ABR 95/12 -, Rn. 13; BAG, Beschluss vom 20. August 2014 - 7 ABR 64/12 -, Rn. 16).

    Nur wenn mehrere gleichzeitig angebotene Veranstaltungen auch nach Antrag der Schwerbehindertenvertretung im Rahmen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums als qualitativ gleichwertig anzusehen sind, kann eine beschränkende Kostentragungspflicht des Arbeitgebers auf die Kosten der preiswerteren Veranstaltung in Betracht kommen (vergleiche BAG, Beschluss vom 8. Juni 2016 - 7 ABR 39/14 -, Rn. 21).

    Hält sich die Entscheidung der Schwerbehindertenvertretung im Rahmen dieses ihres Beurteilungsspielraums, kann das Gericht die Entscheidung der Schwerbehindertenvertretung nicht durch seine eigene ersetzen (vergleiche BAG, Beschluss vom 8. Juni 2016 - 7 ABR 39/14 -, Rn. 32; zum Sachmittelanspruch des Betriebsrats BAG, Beschluss vom 23. August 2006 - 7 ABR 55/05 -, Rn. 9).

  • BAG, 08.03.2023 - 7 ABR 10/22

    Betriebsrat - Freistellungsanspruch

    a) Anders als das Landesarbeitsgericht - allerdings unter zutreffender Bezugnahme auf die Entscheidung des Senats vom 4. Juni 2003 (- 7 ABR 42/02 - zu B II der Gründe, BAGE 106, 233 zu einem Freistellungsanspruch des Betriebsrats von Seminarkosten; vgl. für die Schwerbehindertenvertretung auch BAG 8. Juni 2016 - 7 ABR 39/14 - Rn. 35) - angenommen hat, steht dem Freistellungsanspruch nicht entgegen, dass Rechtsanwalt H seine Rechnung nicht an den Betriebsrat adressiert hat.

    Sollte der einzelfallbezogenen (und im Übrigen die dortige Anspruchsabweisung nicht allein tragenden) Aussage einer früheren Senatsentscheidung Gegenteiliges zu entnehmen sein (vgl. BAG 4. Juni 2003 - 7 ABR 42/02 - zu B II der Gründe, BAGE 106, 233; insoweit fortgeführt von BAG 8. Juni 2016 - 7 ABR 39/14 - Rn. 35; in diesem Sinne ebenso zB Richardi/Thüsing BetrVG 17. Aufl. § 40 Rn. 45) , wird hieran nicht festgehalten.

  • LAG Berlin-Brandenburg, 09.03.2021 - 11 TaBV 1371/20

    Erforderlichkeit einer Schulung zum AGG + Datenschutz

    Soweit für den Besuch von Schulungsveranstaltungen Zahlungsverpflichtungen eingegangen worden sind, ist die Schwerbehindertenvertretung als Gremium berechtigt, den Arbeitgeber auf Freistellung von der Zahlungsverpflichtung in Anspruch zu nehmen (BAG, Beschluss vom 8. Juni 2016 - 7 ABR 39/14 - AP Nr. 4 zu § 96 SGB IX ; BAG, Beschluss vom 27. Mai 2015 - 7 ABR 26/13 - NZA 2015, 1141 ).

    Hält sich die Entscheidung der Schwerbehindertenvertretung im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums, kann das Gericht die Entscheidung der Schwerbehindertenvertretung nicht durch seine eigene ersetzen (BAG, Beschluss vom 8. Juni 2016 - 7 ABR 39/14 AP Nr. 4 zu § 96 SGB IX ).

  • LAG Hamm, 10.04.2018 - 7 TaBV 113/16

    Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats hinsichtlich der Erfassung der

    Die Beteiligung richtet sich allein nach materiellem Betriebsverfassungsrecht (vgl. nur BAG vom 08.06.2016, 7 ABR 39/14, Rdnr. 15 und vom 08.12.2010, 7 ABR 69/09, Rdnr. 11; ErfK/Koch § 83 ArbGG Rdnr. 6).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 30.09.2020 - 24 TaBV 817/19

    Schwerbehindertenvertretung - Vertrauensperson der Schwerbehinderten - Schulung -

    Auch wenn die Schwerbehindertenvertretung kein Kollegialorgan im klassischen Sinne ist, wäre sie berechtigt, die Schulungskosten in eigenem Namen für die Vertrauensperson geltend zu machen (vgl. dazu BAG vom 8. Juni 2016 - 7 ABR 39/14 - EzA § 96 SGB IX Nr. 4 - Rz 14).

    Für andere Schulungsveranstaltungen muss ein aktueller, betriebsbezogener Anlass für die Annahme bestehen, dass die in der Schulungsveranstaltung zu erwerbenden besonderen Kenntnisse derzeit oder in naher Zukunft von der zu schulenden Vertrauensperson benötigt werden, damit die Schwerbehindertenvertretung ihre Aufgaben sach- und fachgerecht wahrnehmen kann (BAG vom 8. Juni 2016 - 7 ABR 39/14 - EzA § 96 SGB IX Nr. 4, Rn 20).

    Sie hat darauf zu achten, dass der Schulungszweck in einem angemessenen Verhältnis zu den hierfür aufzuwendenden Mitteln steht (BAG vom 8. Juni 2016 - 7 ABR 39/14 - Rn 21).

  • LAG Düsseldorf, 18.10.2017 - 12 TaBVGa 4/17

    Bestand des Betriebsrats bei einer Betriebsabspaltung

    Das ist von Amts wegen zu prüfen (BAG 08.06.2016 - 7 ABR 39/14, juris Rn. 16).
  • BAG, 14.09.2022 - 7 ABR 17/21

    Schwerbehindertenvertretung - vorzeitiges Amtszeitende - Beendigung der auf einem

    wegen ihres von der Schwerbehindertenvertretung abgeleiteten Rechts unmittelbar von der begehrten Entscheidung in ihrer mandatsbezogenen Rechtsposition betroffen (vgl. BAG 8. Juni 2016 - 7 ABR 39/14 - Rn. 17) .
  • LAG Berlin-Brandenburg, 18.06.2021 - 12 TaBV 402/21

    Schwerbehindertenvertretung - Vertrauensperson - Amtszeit -

    Die mit dem Antrag zu 2 geltend gemachte Freistellungsverpflichtung betrifft unmittelbar ihre persönliche Rechtsstellung (vgl. BAG, 8. Juni 2016 - 7 ABR 39/14, juris Rn 17).
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